Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich und Formerfordernis

 

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen („AVL“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen 

    mit unseren Kunden, sofern diese Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder 

    öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (nachfolgend: „Besteller“).

 

(2) Unsere AVL gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Produkte“), 

    und zwar ohne Rücksicht darauf, ob wir die Produkte bei Zulieferern einkaufen oder selbst herstellen (§§ 433, 650 BGB). 

    Unsere AVL gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über unsere Produkte 

    mit demselben Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer 

    AVL werden wir den Besteller in diesem Fall unverzüglich informieren.

 

(3) Unsere AVL gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des 

    Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. 

    Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen 

    Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

 

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und 

    Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor unseren AVL. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich 

    des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

(5) Einseitige Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. 

    Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zumindest der 

    Textform.

 

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige 

    Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVL nicht unmittelbar abgeändert oder 

    ausgeschlossen werden.

 

 

§ 2 Vertragsschluss

 

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

 

(2) Die Bestellung der Produkte durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme dieser Angebote 

    kann durch uns entweder ausdrücklich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder konkludent (z. B. durch Auslieferung der 

    Produkte an den Besteller) erklärt werden.

 

(3) Wir schließen grundsätzlich nur Verträge ab einem Mindestnettowarenwert von EUR 100,-- ab.

 

 

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

 

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart.

 

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können 

    (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die 

    voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, 

    sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers 

    werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die 

    nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen 

    haben und weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft.

 

(3) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung 

    durch den Besteller erforderlich.

 

(4) Die Rechte des Bestellers gemäß § 8 dieser AVL und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der 

    Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben 

    unberührt.

 

 

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang und Annahmeverzug

 

(1) Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar sind.

 

(2) Die Lieferung erfolgt ab unserem Lagerstandort 49699 Lindern-Garen.

 

(3) Auf Verlangen und Kosten des Bestellers werden die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt 

    (Versendungskauf). Die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) bestimmen wir 

    nach unserem pflichtgemäßen Ermessen, wobei wir zumutbare Anweisungen des Bestellers beachten.

 

(4) Der Abschluss einer Versicherung, insbesondere einer Transportversicherung, ist Sache des Bestellers. Auf Wunsch und 

    Kosten des Bestellers versichern wir die Produkte gegen Transportschäden.

 

(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht auf den Besteller über, wenn 

    wir die Produkte abholbereit zur Verfügung gestellt haben. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen 

    Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte sowie die Verzögerungsgefahr erst mit Auslieferung der 

    Produkte an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt 

    über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug mit der Annahme ist.

 

(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus 

    anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens 

    einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

 

 

§ 5 Preise und Nebenkosten

 

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den jeweils 

    gültigen Preislisten angegebenen Preise ab Erfüllungsort, zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils 

    gesetzlichen Höhe.

 

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 3) trägt der Besteller die Transportkosten ab Erfüllungsort und die Kosten einer ggf. 

    vom Besteller gewünschten Transportversicherung.

 

(3) Sofern Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht ausdrücklich im 

    vereinbarten Preis enthalten sind, berechnen wir diese zum Selbstkostenpreis. Verpackungen nehmen wir nicht zurück; 

    diese werden Eigentum des Bestellers.

 

(4) Für Lieferungen ab 250,- € netto liefern wir frei Haus. Für

Lieferungen mit einem Netto-Warenwert unter 250,- €

berechnen wir eine Frachtpauschale von 7,- € pro Paket. Für

Aufträge unter 50,- € Nettowarenwert berechnen wir einen

Mindermengen-zuschlag von 5 €.

 

§ 6 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rücktritt bei mangelnder Leistungsfähigkeit 

    des Bestellers

 

(1) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der 

    Produkte. Für die fristgerechte Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto ausschlaggebend. Etwaige 

    Vereinbarungen zu Vorauszahlungen im Einzelfall sind zu beachten.

 

(2) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum 

    jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Zudem steht uns im Verzugsfall die Geltendmachung einer 

    Pauschale in Höhe von EUR 40,-- nach Maßgabe des § 288 Abs. 5 BGB zu. Wir behalten uns die Geltendmachung eines 

    weitergehenden Verzugsschadens vor.

 

(3) Im Übrigen bleiben uns zustehende gesetzliche Ansprüche aufgrund Zahlungsverzugs, insbesondere die Möglichkeit, 

    nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten, unberührt.

 

(4) Vereinbarte Skontozahlungen setzen voraus, dass alle früheren fälligen Rechnungen ausgeglichen sind.

 

(5) Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig 

    festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts 

    nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Produkte 

    bleiben die Gegenrechte des Bestellers, insbesondere einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des 

    Kaufpreises zurückzubehalten, unberührt.

 

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde 

    Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), 

    so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag nach Maßgabe 

    des § 321 BGB berechtigt.

 

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den verkauften Produkten bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer 

    gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung 

    (gesicherte Forderungen) vor.

 

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen 

    weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich 

    zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder soweit 

    Zugriffe Dritter auf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte erfolgen.

 

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir 

    berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte auf Grund des 

    Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.

 

(4) Der Besteller ist befugt, über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im ordnungsgemäßen 

    Geschäftsgang zu verfügen. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

 

(a) Die bei einem Weiterverkauf der Produkte entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt 

    insgesamt zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 7 Abs. 2 genannten Pflichten des 

    Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

 

(b) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung 

    nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in 

    Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel 

    seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die 

    abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die 

    dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in 

    diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden 

    Produkte zu widerrufen.

 

(c) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen 

    des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

 

§ 8 Beschaffenheit der Produkte, Mangelanzeige, Mängelprüfung, Mängelansprüche des Bestellers und Rücknahme 

    mangelfreier Produkte

 

(1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im 

    Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften 

    bei Endlieferung der Produkte an einen Verbraucher (Sonderbedingungen für den Lieferantenregress gemäß § 478, 

    Sonderbedingungen für Garantien gemäß § 479 BGB) und hinsichtlich des Lieferantenregresses gemäß § 445a BGB 

    (Rückgriff des Verkäufers), soweit diese nicht ausdrücklich abdingbar sind.

 

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung sind die Eigenschaften und Merkmale sowie der Verwendungszweck der Produkte 

    gemäß der von uns abgegebenen Produktbeschreibung, die Gegenstand unseres Vertrags mit dem Besteller ist.

    

    Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Angaben über Maße, Gewichte, Beschreibungen 

    und Abbildungen in Prospekten, Katalogen oder Preislisten, die mit den Produkten oder mit unseren Angeboten in 

    Zusammenhang stehen, weder als Beschaffenheitsangabe, als Zusicherung einer Beschaffenheit oder Eigenschaft noch 

    als Abgabe einer Garantie zu verstehen.

 

    Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare geringfügige Abweichungen gegenüber der Produktbeschreibung 

    bezüglich Sortiment, Qualität, Farbe, Breite, Gewicht, Ausrüstung oder Design der Produkte, die den vereinbarten 

    Verwendungszweck nicht beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.

 

(3) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht 

    kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen 

    Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung 

    oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. 

    In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht 

    erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die 

    ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder 

    nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

 

(4) Der Besteller ist verpflichtet, zur Untersuchung der Ware nach Ablieferung Transport-, Um- und Produktverpackungen 

    nur im erforderlichen Umfang zu öffnen.

 

    Rügt der Besteller einen Mangel, so hat er uns die Produkte zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen. Der 

    Besteller ist nicht befugt, gerügte Produkte unaufgefordert an uns zurückzusenden. Wir holen diese vielmehr 

    innerhalb angemessener Frist nach erfolgter Rüge auf unsere Gefahr und Kosten ab. Die Ware ist in angemessener Weise, 

    nach Möglichkeit in der Originalverpackung, bereitzustellen.

 

    Wir sind berechtigt, die erhobene Rüge vor Ort zu prüfen. Für den Fall, dass diese zu Unrecht erhoben wurde, 

    entfällt unsere Rücknahmeverpflichtung. Die Kosten für die Anreise sind zu erstatten, es sei denn, die fehlende 

    Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

 

    Stellt sich nach Rücknahme der Produkte bei Prüfung durch uns heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt ist, liefern 

    wir die Produkte auf Gefahr und Kosten des Bestellers an diesen zurück. Wir sind dabei berechtigt, vor der 

    Rücklieferung Zahlung der uns entstandenen Transportkosten für die Rückholung, die Kosten der erneuten Lieferung 

    sowie die uns entstandenen Kosten für die Überprüfung und Bearbeitung der Mängelrüge zu verlangen, es sei denn, die 

    fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar. Unser Anspruch auf Kaufpreiszahlung wird hierdurch 

    nicht berührt.

 

    Schickt der Besteller die Produkte unaufgefordert an uns zurück, sind wir berechtigt, die Annahme der Produkte zu 

    verweigern. Nehmen wir die Produkte zu Prüfungszwecken an und stellt sich heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt 

    ist, liefern wir die Produkte auf Gefahr und Kosten des Bestellers an diesen zurück. Wir sind dabei berechtigt, die 

    Kosten der erneuten Lieferung sowie die uns entstandenen Kosten für die Überprüfung und Bearbeitung der Mängelrüge 

    zu verlangen. Unser Anspruch auf Kaufpreiszahlung wird hierdurch nicht berührt.

 

(5) Nehmen wir ausnahmsweise mangelfreie Produkte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zurück, können wir 

    Wiedereinlagerungsentgelte wie folgt geltend machen:

 

    a) für volle Verpackungseinheiten verkaufsfertiger Ware: 10 % des Nettowarenwertes, mindestens EUR 20,--,

 

    b) für Anbruchsmengen verkaufsfertiger Ware: 20 % des Nettowarenwertes, mindestens EUR 30,--,

 

    c) für nicht verkaufsfertige Ware: 50 % des Nettowarenwertes zuzüglich der angemessenen Kosten für die 

       Widerherstellung der Verkaufsfertigkeit.

 

    Sofern sich die Produkte bereits zu Prüfungszwecken bei uns befinden, hat der Besteller die Möglichkeit, nach 

    Maßgabe des § 7 Abs. 4 die Rücklieferung zu verlangen.

 

(6) Ist unser Produkt mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels 

    (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ferner sind wir berechtigt, 

    unseren Anspruch auf Lieferantenregress gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) an Erfüllungs statt gemäß 

    § 364 Abs. 1 BGB und unter Vereinbarung einer Haftungsminderung im größtmöglichen Umfang an den Besteller abzutreten.

 

(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis 

    bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises 

    zurückzubehalten.

 

(8) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene 

    Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach Maßgabe 

    der gesetzlichen Regelungen vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

 

(9) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach 

    Maßgabe von § 10 dieser AVL und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

 

§ 9 Produktinformation, Weiterverarbeitung der Produkte und Rückrufaktionen

 

(1) Wir informieren den Besteller im Rahmen unserer gesetzlichen Informationspflichten über unsere Produkte. Darüber 

    hinaus erhält der Besteller auf Anfrage sämtliche uns vorliegenden Informationen über die von uns vertriebenen 

    Produkte. Insbesondere informieren wir den Besteller auf Anfrage umfassend über die Eignung und den Verwendungszweck 

    unserer Produkte.

 

(2) Unsere Produkte sind grundsätzlich nur für den beruflichen Gebrauch (gewerblich oder industriell) bestimmt. Wenn der 

    Besteller diese Produkte selbst oder über den Einzelhandel an Endverbraucher vertreiben möchte, muss er sich vorab 

    bei uns informieren, ob die Produkte für Endverbraucher uneingeschränkt verwendbar sind. Sofern unsere Produkte in 

    Einzelfällen ausdrücklich für den Freizeitbereich (Endverbraucher) bestimmt sind, sind sie auch nur für diesen Bereich 

    geeignet.

 

(3) Eine Weiterverarbeitung unserer Produkte ist nur im Rahmen deren Eignung und unter Berücksichtigung deren 

    Verwendungszwecks zulässig. Dies gilt insbesondere für Körperschutz- und Arbeitsschutzprodukte, die bestimmten Normen, 

    Zertifizierungen oder anderen technischen Spezifikationen entsprechen, die auch bei einer Weiterverarbeitung der 

    Produkte gelten. Bei Zweifeln ist der Besteller verpflichtet, sich bei uns zu informieren, ob die beabsichtigte 

    Weiterverarbeitung zulässig ist.

 

    Andernfalls haften wir nicht dafür, dass unsere Produkte durch eine Weiterverarbeitung, einer bestimmten Norm, 

    Zertifizierung, anderen technischen Spezifikation oder auf andere Weise der vereinbarten Beschaffenheit nicht mehr 

    entsprechen.

 

     Zu Klarstellungszwecken weisen wir ferner darauf hin, dass der Besteller mit sämtlichen Mängelrechten ausgeschlossen 

     ist, wenn er trotz eines Mangels, für den ihn eine Rügepflicht nach § 8 Abs. 3 dieser AVL trifft, eine 

     Weiterverarbeitung der Produkte beginnt oder fortsetzt. Insofern haften wir insbesondere nicht für nutzlos 

     aufgewendete Weiterverarbeitungskosten des Bestellers. Die gesetzlichen Vorschriften zum Mitverschulden bleiben 

     unberührt.

 

(4) Bei Rückrufaktionen aus Gründen der Produktsicherheit unterstützt uns der Besteller in angemessenem und zumutbarem 

    Umfang.

 

 

§ 10 Haftung

 

(1) Soweit sich aus diesen AVL einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer 

    Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

 

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. 

    Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

 

    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

 

    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße 

       Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut 

       und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise 

       eintretenden Schadens begrenzt.

 

(3) Die sich aus § 10 Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen 

    durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein 

    Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte übernommen wurde und für Ansprüche 

    des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, 

    wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 

    648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

 

§ 11 Verjährung

 

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 

    ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

 

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche 

    Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Produkte beruhen, es sei denn die Anwendung der 

    regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. 

    Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 lit. (a) sowie nach dem 

    Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

 

§ 12 Werbung und Urheberrechte

 

(1) Für den Fall, dass der Besteller unsere Produkte weitervertreibt, verpflichtet er sich, nur in angemessener Form 

    Werbung für die Produkte zu betreiben. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass unrichtige eigenschaftsbezogene 

    Werbung unter Umständen Gewährleistungsansprüche Dritter gegen uns auslösen kann. Der Besteller verpflichtet sich 

    hiermit, uns von den Folgen einer solchen Werbung freizustellen und uns den Schaden zu ersetzen, der uns durch die 

    Verletzung dieser Verpflichtung entsteht.

 

(2) Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht, sofern für die Werbung von uns gestellte Bilder oder Texte mit unserer 

    ausdrücklichen vorherigen Zustimmung eingesetzt werden.

 

(3) Uns steht das Urheber- oder Nutzungsrecht an unseren zur Verfügung gestellten Werbematerialien wie auch an unserem 

    Katalog oder an Teilen davon (insbesondere Abbildungen) zu. Der Besteller ist nur mit unserer ausdrücklichen 

    vorherigen Zustimmung zur Nutzung dieser Quellen berechtigt, ohne dass ihm eigenständige Rechte an diesen zustehen. 

    Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich. Sofern der Widerruf nicht auf einer Pflichtverletzung des Bestellers beruht, 

    wirkt der Widerruf nur für die Zukunft.

 

 

§ 13 Höhere Gewalt

 

(1) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, dass eine Partei daran hindert, eine oder 

    mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis 

    betroffene Partei nachweist, dass 

    (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt, 

    (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und 

    (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder 

        überwunden werden können.

 

(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die 

    Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) erfüllen: 

    (i)   Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, 

          umfangreiche militärische Mobilisierung; 

    (ii)  Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, 

          Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; 

    (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; 

    (iv)  rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, 

          Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, 

          Verstaatlichung; 

    (v)   Pest, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ 

          durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, Naturkatastrophen oder extremes Naturereignis; 

    (vi)  Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, 

          Informationssystemen oder Energie; 

    (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

 

(3) Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die 

    Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder 

    Schadensersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies 

    unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an 

    wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder 

    Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die 

    Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Der Vertrag kann von jeder Partei gekündigt werden, wenn die 

    Dauer des hindernden Ereignisses 30 Tage ab dem nach Satz 1 festzustellenden Zeitpunkt überschreitet.

 

 

§ 14  Datenspeicherung

 

      Der Besteller ist ausdrücklich damit einverstanden, dass wir seine Daten, soweit dieses geschäftsnotwendig und im 

      Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist, EDV-mäßig speichern 

      und verarbeiten.

 

 

§ 15 Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

(1) Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches 

    Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit 

    diesem Vertragsverhältnis; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

 

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

 

49699 Lindern – Garen , 01. Januar 2021